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§ 415 ZPO – Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 – Beweis durch Urkunden

Kurz erklärt

§ 415 ZPO regelt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden über abgegebene Erklärungen. Urkunden, die eine Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb ihres Geschäftskreises in vorgeschriebener Form erstellt hat, erbringen vollen Beweis dafür, dass der beurkundete Vorgang – also die Abgabe der Erklärung – so stattgefunden hat. Voraussetzung ist, dass die Urkunde gerade über eine vor der Behörde oder Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet wurde. Der Gegenbeweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet wurde, bleibt zulässig; die Beweiskraft ist also widerlegbar, nicht absolut.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2)Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

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Rechtsprechung zu § 415 ZPO

84
2025-11-20
2024-01-23

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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