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Europaius

§ 423 ZPO – Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 – Beweis durch Urkunden

Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.

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Rechtsprechung zu § 423 ZPO

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2026-05-12
2022-07-26
2017-03-16
2016-01-22

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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