§ 424 ZPO – Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 – Beweis durch Urkunden
Der Antrag soll enthalten:
1.die Bezeichnung der Urkunde;
2.die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
3.die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
4.die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
5.die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
Rechtsprechung zu § 424 ZPO
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2022-04-07
2017-03-16
2016-01-22
2014-05-08
2011-09-21
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 415Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
- § 416Beweiskraft von Privaturkunden
- § 416aBeweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
- § 417Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
- § 418Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
- § 419Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
- § 420Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
- § 421Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
- § 422Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
- § 423Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
- § 425Anordnung der Vorlegung durch Gegner
- § 426Vernehmung des Gegners über den Verbleib
- § 427Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
- § 428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
- § 429Vorlegungspflicht Dritter
- § 430Antrag bei Vorlegung durch Dritte
- § 431Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
- § 432Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
- § 433
- § 434Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
- § 435Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
- § 436Verzicht nach Vorlegung