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§ 424 ZPO – Antrag bei Vorlegung durch Gegner

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 – Beweis durch Urkunden

Der Antrag soll enthalten:

1.die Bezeichnung der Urkunde;
2.die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
3.die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
4.die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
5.die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.

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Rechtsprechung zu § 424 ZPO

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2022-04-07
2017-03-16
2016-01-22

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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