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Europaius

§ 421 ZPO – Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 – Beweis durch Urkunden

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

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Rechtsprechung zu § 421 ZPO

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2024-07-11
2022-04-07
2017-03-16
2016-01-22

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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