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§ 422 ZPO – Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 – Beweis durch Urkunden

Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.

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Rechtsprechung zu § 422 ZPO

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2022-07-26
2022-04-07

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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