§ 422 ZPO – Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 – Beweis durch Urkunden
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.
Rechtsprechung zu § 422 ZPO
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2025-04-09
2025-03-06
2023-03-16
2022-07-26
2022-04-07
2022-02-23
2019-03-26
2017-07-25
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 415Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
- § 416Beweiskraft von Privaturkunden
- § 416aBeweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
- § 417Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
- § 418Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
- § 419Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
- § 420Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
- § 421Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
- § 423Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
- § 424Antrag bei Vorlegung durch Gegner
- § 425Anordnung der Vorlegung durch Gegner
- § 426Vernehmung des Gegners über den Verbleib
- § 427Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
- § 428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
- § 429Vorlegungspflicht Dritter
- § 430Antrag bei Vorlegung durch Dritte
- § 431Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
- § 432Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
- § 433
- § 434Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter