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Europaius

§ 416 ZPO – Beweiskraft von Privaturkunden

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 – Beweis durch Urkunden

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

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Rechtsprechung zu § 416 ZPO

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2025-07-15
2022-09-19

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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