§ 418 ZPO – Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 – Beweis durch Urkunden
Kurz erklärt
Die Vorschrift legt fest, dass öffentliche Urkunden mit anderem Inhalt als in §§ 415, 417 vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründen. Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, soweit Landesgesetze ihn nicht ausschließen oder beschränken. Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder Urkundsperson, gilt die volle Beweiskraft nur, wenn sich aus Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses unabhängig von eigener Wahrnehmung ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 418 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
- § 415Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
- § 417Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 415Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
- § 416Beweiskraft von Privaturkunden
- § 416aBeweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
- § 417Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
- § 419Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
- § 420Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
- § 421Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
- § 422Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
- § 423Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
- § 424Antrag bei Vorlegung durch Gegner
- § 425Anordnung der Vorlegung durch Gegner
- § 426Vernehmung des Gegners über den Verbleib
- § 427Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
- § 428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
- § 429Vorlegungspflicht Dritter
- § 430Antrag bei Vorlegung durch Dritte