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§ 418 ZPO – Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 – Beweis durch Urkunden

Kurz erklärt

Die Vorschrift legt fest, dass öffentliche Urkunden mit anderem Inhalt als in §§ 415, 417 vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründen. Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, soweit Landesgesetze ihn nicht ausschließen oder beschränken. Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder Urkundsperson, gilt die volle Beweiskraft nur, wenn sich aus Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses unabhängig von eigener Wahrnehmung ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2)Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3)Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

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Rechtsprechung zu § 418 ZPO

152
2024-11-07
2024-06-25
2023-03-22

Verweise in dieser Vorschrift

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