§ 425 ZPO – Anordnung der Vorlegung durch Gegner
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 – Beweis durch Urkunden
Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, dass die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.
Rechtsprechung zu § 425 ZPO
1
2017-03-16
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 415Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
- § 416Beweiskraft von Privaturkunden
- § 416aBeweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
- § 417Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
- § 418Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
- § 419Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
- § 420Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
- § 421Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
- § 422Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
- § 423Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
- § 424Antrag bei Vorlegung durch Gegner
- § 426Vernehmung des Gegners über den Verbleib
- § 427Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
- § 428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
- § 429Vorlegungspflicht Dritter
- § 430Antrag bei Vorlegung durch Dritte
- § 431Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
- § 432Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
- § 433
- § 434Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
- § 435Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
- § 436Verzicht nach Vorlegung
- § 437Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden