§ 256 ZPO – Feststellungsklage
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Kurz erklärt
§ 256 ZPO regelt die Feststellungsklage. Danach kann klagen, wer feststellen lassen will, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, oder wer die Echtheit bzw. Unechtheit einer Urkunde gerichtlich klären lassen will. Voraussetzung ist ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass dies alsbald durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Zusätzlich kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Kläger seinen Antrag erweitern oder der Beklagte Widerklage erheben, um ein im Prozess streitig gewordenes Rechtsverhältnis feststellen zu lassen, wenn davon die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 256 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 253Klageschrift
- § 254Stufenklage
- § 255Fristbestimmung im Urteil
- § 257Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
- § 258Klage auf wiederkehrende Leistungen
- § 259Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
- § 260Anspruchshäufung
- § 261Rechtshängigkeit
- § 262Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
- § 263Klageänderung
- § 264Keine Klageänderung
- § 265Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
- § 266Veräußerung eines Grundstücks
- § 267Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
- § 268Unanfechtbarkeit der Entscheidung