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§ 256 ZPO – Feststellungsklage

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

Kurz erklärt

§ 256 ZPO regelt die Feststellungsklage. Danach kann klagen, wer feststellen lassen will, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, oder wer die Echtheit bzw. Unechtheit einer Urkunde gerichtlich klären lassen will. Voraussetzung ist ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass dies alsbald durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Zusätzlich kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Kläger seinen Antrag erweitern oder der Beklagte Widerklage erheben, um ein im Prozess streitig gewordenes Rechtsverhältnis feststellen zu lassen, wenn davon die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2)Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

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Rechtsprechung zu § 256 ZPO

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2026-04-23
2026-04-21
2026-04-09
2026-03-10
2026-02-27

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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