§ 264 ZPO – Keine Klageänderung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Kurz erklärt
§ 264 ZPO legt fest, dass bestimmte Anpassungen einer Klage nicht als Klageänderung gelten, solange der Klagegrund gleich bleibt. Dazu zählen die Ergänzung oder Berichtigung tatsächlicher oder rechtlicher Angaben, die Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache oder bei Nebenforderungen sowie die Forderung eines anderen Gegenstands oder des Interesses anstelle des ursprünglichen, wenn sich dies aus einer später eingetretenen Veränderung ergibt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
Rechtsprechung zu § 264 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 253Klageschrift
- § 254Stufenklage
- § 255Fristbestimmung im Urteil
- § 256Feststellungsklage
- § 257Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
- § 258Klage auf wiederkehrende Leistungen
- § 259Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
- § 260Anspruchshäufung
- § 261Rechtshängigkeit
- § 262Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
- § 263Klageänderung
- § 265Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
- § 266Veräußerung eines Grundstücks
- § 267Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
- § 268Unanfechtbarkeit der Entscheidung
- § 269Klagerücknahme
- § 270Zustellung; formlose Mitteilung
- § 271Zustellung der Klageschrift
- § 272Bestimmung der Verfahrensweise
- § 273Vorbereitung des Termins
- § 273aGeheimhaltung
- § 274Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
- § 275Früher erster Termin