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§ 264 ZPO – Keine Klageänderung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

Kurz erklärt

§ 264 ZPO legt fest, dass bestimmte Anpassungen einer Klage nicht als Klageänderung gelten, solange der Klagegrund gleich bleibt. Dazu zählen die Ergänzung oder Berichtigung tatsächlicher oder rechtlicher Angaben, die Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache oder bei Nebenforderungen sowie die Forderung eines anderen Gegenstands oder des Interesses anstelle des ursprünglichen, wenn sich dies aus einer später eingetretenen Veränderung ergibt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

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Rechtsprechung zu § 264 ZPO

329
2025-10-15
2025-07-31

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.