§ 281 ZPO – Verweisung bei Unzuständigkeit
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, dass ein örtlich oder sachlich unzuständiges Gericht den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers durch Beschluss an das zuständige Gericht verweist, sofern dieses bestimmbar ist. Bei mehreren zuständigen Gerichten entscheidet die Wahl des Klägers. Anträge können auch beim Urkundsbeamten gestellt werden. Der Beschluss ist unanfechtbar und bindet das andere Gericht; der Rechtsstreit wird dort mit Eingang der Akten anhängig. Die im ursprünglichen Verfahren entstandenen Kosten gelten als Teil der Kosten des im Beschluss bezeichneten Gerichts; Mehrkosten trägt der Kläger auch bei Obsiegen in der Hauptsache.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 281 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
- § 506Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
- § 611Verweisung an den Commercial Court
- § 696Verfahren nach Widerspruch
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 271Zustellung der Klageschrift
- § 272Bestimmung der Verfahrensweise
- § 273Vorbereitung des Termins
- § 273aGeheimhaltung
- § 274Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
- § 275Früher erster Termin
- § 276Schriftliches Vorverfahren
- § 277Klageerwiderung; Replik
- § 278Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
- § 278aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- § 279Mündliche Verhandlung
- § 280Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
- § 282Rechtzeitigkeit des Vorbringens
- § 283Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
- § 283aSicherungsanordnung
- § 284Beweisaufnahme
- § 285Verhandlung nach Beweisaufnahme
- § 286Freie Beweiswürdigung
- § 287Schadensermittlung; Höhe der Forderung
- § 288Gerichtliches Geständnis
- § 289Zusätze beim Geständnis
- § 290Widerruf des Geständnisses
- § 291Offenkundige Tatsachen
- § 292Gesetzliche Vermutungen