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§ 281 ZPO – Verweisung bei Unzuständigkeit

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, dass ein örtlich oder sachlich unzuständiges Gericht den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers durch Beschluss an das zuständige Gericht verweist, sofern dieses bestimmbar ist. Bei mehreren zuständigen Gerichten entscheidet die Wahl des Klägers. Anträge können auch beim Urkundsbeamten gestellt werden. Der Beschluss ist unanfechtbar und bindet das andere Gericht; der Rechtsstreit wird dort mit Eingang der Akten anhängig. Die im ursprünglichen Verfahren entstandenen Kosten gelten als Teil der Kosten des im Beschluss bezeichneten Gerichts; Mehrkosten trägt der Kläger auch bei Obsiegen in der Hauptsache.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2)Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3)Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

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Rechtsprechung zu § 281 ZPO

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2026-03-16
2025-11-06
2024-12-10
2024-07-25
2024-04-09

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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