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§ 515 ZPO – Verzicht auf Berufung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

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Rechtsprechung zu § 515 ZPO

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2026-04-23
2025-03-11
2025-03-11
2017-11-16

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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