§ 519 ZPO – Berufungsschrift
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung
Kurz erklärt
§ 519 ZPO regelt, wie die Berufung eingelegt wird: durch Einreichung einer Berufungsschrift beim Berufungsgericht. Diese muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ausdrücklich erklären, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird. Mit der Berufungsschrift soll zudem eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Außerdem gelten für die Berufungsschrift die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze. Die Vorschrift legt damit Form und Mindestinhalt der Berufungsschrift fest, die für die wirksame Einlegung der Berufung erforderlich sind.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 519 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 511Statthaftigkeit der Berufung
- § 512Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
- § 513Berufungsgründe
- § 514Versäumnisurteile
- § 515Verzicht auf Berufung
- § 516Zurücknahme der Berufung
- § 517Berufungsfrist
- § 518Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
- § 520Berufungsbegründung
- § 521Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
- § 522Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
- § 523Terminsbestimmung
- § 524Anschlussberufung
- § 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 526Entscheidender Richter
- § 527Vorbereitender Einzelrichter
- § 528Bindung an die Berufungsanträge
- § 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
- § 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 531Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel