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§ 519 ZPO – Berufungsschrift

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung

Kurz erklärt

§ 519 ZPO regelt, wie die Berufung eingelegt wird: durch Einreichung einer Berufungsschrift beim Berufungsgericht. Diese muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ausdrücklich erklären, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird. Mit der Berufungsschrift soll zudem eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Außerdem gelten für die Berufungsschrift die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze. Die Vorschrift legt damit Form und Mindestinhalt der Berufungsschrift fest, die für die wirksame Einlegung der Berufung erforderlich sind.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2)Die Berufungsschrift muss enthalten:
1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3)Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4)Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 519 ZPO

139
2025-11-20

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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