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§ 524 ZPO – Anschlussberufung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung

Kurz erklärt

§ 524 ZPO erlaubt dem Berufungsbeklagten, sich der Berufung des Gegners anzuschließen, indem er eine Anschlussberufungsschrift beim Berufungsgericht einreicht. Die Anschließung ist auch möglich, wenn der Berufungsbeklagte selbst auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist bereits abgelaufen ist; sie muss jedoch bis zum Ablauf der gesetzten Frist zur Berufungserwiderung erfolgen, außer es geht um künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen. Die Anschlussberufung ist in der Anschlussschrift zu begründen. Sie verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2)Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3)Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4)Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

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Rechtsprechung zu § 524 ZPO

161
2026-05-05
2025-10-15
2025-09-30

Verweise in dieser Vorschrift

5

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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