§ 524 ZPO – Anschlussberufung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung
Kurz erklärt
§ 524 ZPO erlaubt dem Berufungsbeklagten, sich der Berufung des Gegners anzuschließen, indem er eine Anschlussberufungsschrift beim Berufungsgericht einreicht. Die Anschließung ist auch möglich, wenn der Berufungsbeklagte selbst auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist bereits abgelaufen ist; sie muss jedoch bis zum Ablauf der gesetzten Frist zur Berufungserwiderung erfolgen, außer es geht um künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen. Die Anschlussberufung ist in der Anschlussschrift zu begründen. Sie verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 524 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
- § 4Wertberechnung; Nebenforderungen
- § 323Abänderung von Urteilen
- § 519Berufungsschrift
- § 520Berufungsbegründung
- § 521Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 512Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
- § 513Berufungsgründe
- § 514Versäumnisurteile
- § 515Verzicht auf Berufung
- § 516Zurücknahme der Berufung
- § 517Berufungsfrist
- § 518Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
- § 519Berufungsschrift
- § 520Berufungsbegründung
- § 521Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
- § 522Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
- § 523Terminsbestimmung
- § 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 526Entscheidender Richter
- § 527Vorbereitender Einzelrichter
- § 528Bindung an die Berufungsanträge
- § 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
- § 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 531Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 532Rügen der Unzulässigkeit der Klage
- § 533Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
- § 534Verlust des Rügerechts
- § 535Gerichtliches Geständnis
- § 536Parteivernehmung