§ 516 ZPO – Zurücknahme der Berufung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung
Kurz erklärt
§ 516 ZPO erlaubt dem Berufungskläger, die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurückzunehmen. Die Rücknahme muss dem Gericht erklärt werden, außerhalb der mündlichen Verhandlung durch Einreichung eines Schriftsatzes. Sie führt zum Verlust des Rechtsmittels und zur Pflicht, die durch die Berufung entstandenen Kosten zu tragen; diese Folgen werden durch Beschluss ausgesprochen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2)Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3)Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
Rechtsprechung zu § 516 ZPO
119
2025-09-18
2025-08-21
2025-07-17
2025-07-15
2025-06-17
2025-05-14
2025-05-14
2025-05-08
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 511Statthaftigkeit der Berufung
- § 512Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
- § 513Berufungsgründe
- § 514Versäumnisurteile
- § 515Verzicht auf Berufung
- § 517Berufungsfrist
- § 518Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
- § 519Berufungsschrift
- § 520Berufungsbegründung
- § 521Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
- § 522Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
- § 523Terminsbestimmung
- § 524Anschlussberufung
- § 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 526Entscheidender Richter
- § 527Vorbereitender Einzelrichter
- § 528Bindung an die Berufungsanträge