§ 513 ZPO – Berufungsgründe
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung
(1)Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2)Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Rechtsprechung zu § 513 ZPO
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2026-05-13
2026-03-18
2024-09-18
2023-09-22
2023-08-08
2022-02-25
2021-09-29
2021-05-11
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 511Statthaftigkeit der Berufung
- § 512Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
- § 514Versäumnisurteile
- § 515Verzicht auf Berufung
- § 516Zurücknahme der Berufung
- § 517Berufungsfrist
- § 518Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
- § 519Berufungsschrift
- § 520Berufungsbegründung
- § 521Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
- § 522Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
- § 523Terminsbestimmung
- § 524Anschlussberufung
- § 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze