§ 520 ZPO – Berufungsbegründung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung
Kurz erklärt
Die Vorschrift verpflichtet den Berufungskläger zur Begründung der Berufung. Die Frist beträgt zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens ab fünf Monaten nach Verkündung. Der Vorsitzende kann sie auf Antrag mit Einwilligung des Gegners verlängern, ohne Einwilligung nur bis zu einem Monat, wenn keine Verzögerung droht oder erhebliche Gründe vorliegen. Die Begründung ist beim Berufungsgericht einzureichen und muss Berufungsanträge, die Rechtsverletzung, Zweifel an Tatsachenfeststellungen sowie neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten; ferner soll sie Streitwertangaben und eine Äußerung zur Einzelrichterentscheidung enthalten. Die Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze gelten entsprechend.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 520 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 524Anschlussberufung
- § 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
- § 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 532Rügen der Unzulässigkeit der Klage
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 511Statthaftigkeit der Berufung
- § 512Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
- § 513Berufungsgründe
- § 514Versäumnisurteile
- § 515Verzicht auf Berufung
- § 516Zurücknahme der Berufung
- § 517Berufungsfrist
- § 518Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
- § 519Berufungsschrift
- § 521Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
- § 522Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
- § 523Terminsbestimmung
- § 524Anschlussberufung
- § 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 526Entscheidender Richter
- § 527Vorbereitender Einzelrichter
- § 528Bindung an die Berufungsanträge
- § 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
- § 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 531Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 532Rügen der Unzulässigkeit der Klage