§ 514 ZPO – Versäumnisurteile
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung
(1)Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
(2)Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 514 ZPO
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2026-03-26
2026-02-11
2025-06-11
2025-05-15
2025-03-27
2025-03-27
2025-01-21
2025-01-09
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 511Statthaftigkeit der Berufung
- § 512Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
- § 513Berufungsgründe
- § 515Verzicht auf Berufung
- § 516Zurücknahme der Berufung
- § 517Berufungsfrist
- § 518Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
- § 519Berufungsschrift
- § 520Berufungsbegründung
- § 521Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
- § 522Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
- § 523Terminsbestimmung
- § 524Anschlussberufung
- § 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 526Entscheidender Richter