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§ 514 ZPO – Versäumnisurteile

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung

(1)Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
(2)Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 514 ZPO

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2026-03-26
2025-06-11
2025-05-15
2025-03-27
2025-03-27
2025-01-21
2025-01-09

Verweise in dieser Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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