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§ 522 ZPO – Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, dass das Berufungsgericht von Amts wegen prüft, ob die Berufung statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet ist; fehlt dies, wird sie durch Beschluss verworfen, gegen den Rechtsbeschwerde möglich ist. Ist sie zulässig, soll das Gericht sie unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, wenn es einstimmig von offensichtlicher Erfolglosigkeit, fehlender grundsätzlicher Bedeutung, fehlendem Klärungsbedarf und Entbehrlichkeit mündlicher Verhandlung überzeugt ist. Zuvor sind die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung hinzuweisen und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschluss ist zu begründen, soweit nicht bereits im Hinweis geschehen, und muss bei Anfechtbarkeit auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug nehmen. Dem Berufungsführer steht dasselbe Rechtsmittel wie bei einem Urteil zu.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2)Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
1.die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.
(3)Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

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Rechtsprechung zu § 522 ZPO

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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