§ 522 ZPO – Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 1 – Berufung
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, dass das Berufungsgericht von Amts wegen prüft, ob die Berufung statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet ist; fehlt dies, wird sie durch Beschluss verworfen, gegen den Rechtsbeschwerde möglich ist. Ist sie zulässig, soll das Gericht sie unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, wenn es einstimmig von offensichtlicher Erfolglosigkeit, fehlender grundsätzlicher Bedeutung, fehlendem Klärungsbedarf und Entbehrlichkeit mündlicher Verhandlung überzeugt ist. Zuvor sind die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung hinzuweisen und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschluss ist zu begründen, soweit nicht bereits im Hinweis geschehen, und muss bei Anfechtbarkeit auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug nehmen. Dem Berufungsführer steht dasselbe Rechtsmittel wie bei einem Urteil zu.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 522 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
- § 523Terminsbestimmung
- § 552aZurückweisungsbeschluss
- § 708Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 511Statthaftigkeit der Berufung
- § 512Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
- § 513Berufungsgründe
- § 514Versäumnisurteile
- § 515Verzicht auf Berufung
- § 516Zurücknahme der Berufung
- § 517Berufungsfrist
- § 518Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
- § 519Berufungsschrift
- § 520Berufungsbegründung
- § 521Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
- § 523Terminsbestimmung
- § 524Anschlussberufung
- § 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 526Entscheidender Richter
- § 527Vorbereitender Einzelrichter
- § 528Bindung an die Berufungsanträge
- § 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
- § 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 531Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 532Rügen der Unzulässigkeit der Klage
- § 533Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
- § 534Verlust des Rügerechts