Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 547 ZPO – Absolute Revisionsgründe

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision

Kurz erklärt

§ 547 ZPO legt fest, dass bestimmte Verfahrensfehler eine Entscheidung stets als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen, unabhängig davon, ob sich der Fehler tatsächlich ausgewirkt hat. Dazu zählen eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, die Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters, sofern dies nicht erfolglos per Ablehnungsgesuch gerügt wurde, die Mitwirkung eines wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters, eine nicht gesetzmäßige Vertretung einer Partei ohne nachträgliche Genehmigung der Prozessführung, eine Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften bei mündlicher Verhandlung sowie das Fehlen vorgeschriebener Entscheidungsgründe. Liegt einer dieser Gründe vor, gilt die Rechtsverletzung ohne weitere Prüfung als gegeben.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 547 ZPO

673
2026-05-05
2026-04-23
2026-01-30
2026-01-15
2025-10-21

Verweise auf diese Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.