§ 547 ZPO – Absolute Revisionsgründe
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision
Kurz erklärt
§ 547 ZPO legt fest, dass bestimmte Verfahrensfehler eine Entscheidung stets als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen, unabhängig davon, ob sich der Fehler tatsächlich ausgewirkt hat. Dazu zählen eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, die Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters, sofern dies nicht erfolglos per Ablehnungsgesuch gerügt wurde, die Mitwirkung eines wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters, eine nicht gesetzmäßige Vertretung einer Partei ohne nachträgliche Genehmigung der Prozessführung, eine Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften bei mündlicher Verhandlung sowie das Fehlen vorgeschriebener Entscheidungsgründe. Liegt einer dieser Gründe vor, gilt die Rechtsverletzung ohne weitere Prüfung als gegeben.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
Rechtsprechung zu § 547 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
- § 564Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
- § 576Gründe der Rechtsbeschwerde
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 542Statthaftigkeit der Revision
- § 543Zulassungsrevision
- § 544Nichtzulassungsbeschwerde
- § 545Revisionsgründe
- § 546Begriff der Rechtsverletzung
- § 548Revisionsfrist
- § 549Revisionseinlegung
- § 550Zustellung der Revisionsschrift
- § 551Revisionsbegründung
- § 552Zulässigkeitsprüfung
- § 552aZurückweisungsbeschluss
- § 552bBestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
- § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
- § 554Anschlussrevision
- § 555Anwendbare Vorschriften
- § 556Verlust des Rügerechts
- § 557Umfang der Revisionsprüfung