Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 560 ZPO – Nicht revisible Gesetze

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision

Kurz erklärt

§ 560 ZPO legt fest, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Bestehen und Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann, für die Revisionsentscheidung bindend sind. Das Revisionsgericht übernimmt diese Beurteilung also unverändert und prüft sie nicht selbst nach, soweit die betreffenden Gesetze von der Revisionsrüge ausgenommen sind.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 560 ZPO

534
2013-04-25
2013-04-25
2013-04-25
2013-04-25

Verweise in dieser Vorschrift

1

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.