§ 560 ZPO – Nicht revisible Gesetze
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision
Kurz erklärt
§ 560 ZPO legt fest, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Bestehen und Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann, für die Revisionsentscheidung bindend sind. Das Revisionsgericht übernimmt diese Beurteilung also unverändert und prüft sie nicht selbst nach, soweit die betreffenden Gesetze von der Revisionsrüge ausgenommen sind.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
Rechtsprechung zu § 560 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 550Zustellung der Revisionsschrift
- § 551Revisionsbegründung
- § 552Zulässigkeitsprüfung
- § 552aZurückweisungsbeschluss
- § 552bBestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
- § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
- § 554Anschlussrevision
- § 555Anwendbare Vorschriften
- § 556Verlust des Rügerechts
- § 557Umfang der Revisionsprüfung
- § 558Vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
- § 561Revisionszurückweisung
- § 562Aufhebung des angefochtenen Urteils
- § 563Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
- § 564Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
- § 565Leitentscheidung
- § 566Sprungrevision