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§ 546 ZPO – Begriff der Rechtsverletzung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

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Rechtsprechung zu § 546 ZPO

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2026-02-12
2025-11-20
2024-12-06
2024-03-07
2023-09-28

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.