Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 591 ZPO – Rechtsmittel

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 591 ZPO

7
2022-07-28
2022-07-28
2018-03-05
2012-10-08
2012-10-08

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.