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§ 579 ZPO – Nichtigkeitsklage

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, wann eine Nichtigkeitsklage stattfindet: wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, wenn ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter mitgewirkt hat, ohne dass dies erfolglos mit Ablehnungsgesuch oder Rechtsmittel geltend gemacht wurde, wenn ein wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnter Richter dennoch mitentschieden hat, oder wenn eine Partei gesetzwidrig vertreten war, ohne die Prozessführung zu genehmigen. In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist die Klage ausgeschlossen, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels hätte geltend gemacht werden können.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Nichtigkeitsklage findet statt:
1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2)In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

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Rechtsprechung zu § 579 ZPO

102
2026-03-26
2026-01-15

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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