§ 579 ZPO – Nichtigkeitsklage
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, wann eine Nichtigkeitsklage stattfindet: wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, wenn ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter mitgewirkt hat, ohne dass dies erfolglos mit Ablehnungsgesuch oder Rechtsmittel geltend gemacht wurde, wenn ein wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnter Richter dennoch mitentschieden hat, oder wenn eine Partei gesetzwidrig vertreten war, ohne die Prozessführung zu genehmigen. In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist die Klage ausgeschlossen, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels hätte geltend gemacht werden können.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 579 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
- § 156Wiedereröffnung der Verhandlung
- § 584Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 578Arten der Wiederaufnahme
- § 580Restitutionsklage
- § 581Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
- § 582Hilfsnatur der Restitutionsklage
- § 583Vorentscheidungen
- § 584Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
- § 585Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 586Klagefrist
- § 587Klageschrift
- § 588Inhalt der Klageschrift
- § 589Zulässigkeitsprüfung
- § 590Neue Verhandlung
- § 591Rechtsmittel