§ 580 ZPO – Restitutionsklage
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, wann eine Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil zulässig ist: wenn eine beeidigte Aussage, auf der das Urteil beruht, vorsätzlich oder fahrlässig falsch war, wenn eine entscheidende Urkunde gefälscht oder verfälscht war, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger strafbar die Wahrheitspflicht verletzt hat, wenn das Urteil durch eine Straftat des Vertreters, des Gegners oder eines mitwirkenden Richters erwirkt wurde, wenn ein zugrunde liegendes gerichtliches Urteil später aufgehoben wurde, wenn eine Partei ein früheres rechtskräftiges Urteil oder eine andere günstige Urkunde findet, oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Konventionsverletzung festgestellt hat, auf der das Urteil beruht.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Die Restitutionsklage findet statt:
Rechtsprechung zu § 580 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 578Arten der Wiederaufnahme
- § 579Nichtigkeitsklage
- § 581Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
- § 582Hilfsnatur der Restitutionsklage
- § 583Vorentscheidungen
- § 584Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
- § 585Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 586Klagefrist
- § 587Klageschrift
- § 588Inhalt der Klageschrift
- § 589Zulässigkeitsprüfung
- § 590Neue Verhandlung
- § 591Rechtsmittel