Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 580 ZPO – Restitutionsklage

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, wann eine Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil zulässig ist: wenn eine beeidigte Aussage, auf der das Urteil beruht, vorsätzlich oder fahrlässig falsch war, wenn eine entscheidende Urkunde gefälscht oder verfälscht war, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger strafbar die Wahrheitspflicht verletzt hat, wenn das Urteil durch eine Straftat des Vertreters, des Gegners oder eines mitwirkenden Richters erwirkt wurde, wenn ein zugrunde liegendes gerichtliches Urteil später aufgehoben wurde, wenn eine Partei ein früheres rechtskräftiges Urteil oder eine andere günstige Urkunde findet, oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Konventionsverletzung festgestellt hat, auf der das Urteil beruht.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.wenn die Parteia)ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 580 ZPO

133
2025-01-23
2025-01-23
2025-01-17
2024-07-24

Verweise auf diese Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.