§ 583 ZPO – Vorentscheidungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens
Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.
Rechtsprechung zu § 583 ZPO
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2024-12-02
2024-12-02
2024-06-21
2024-06-18
2011-02-11
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 578Arten der Wiederaufnahme
- § 579Nichtigkeitsklage
- § 580Restitutionsklage
- § 581Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
- § 582Hilfsnatur der Restitutionsklage
- § 584Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
- § 585Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 586Klagefrist
- § 587Klageschrift
- § 588Inhalt der Klageschrift
- § 589Zulässigkeitsprüfung
- § 590Neue Verhandlung
- § 591Rechtsmittel