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Europaius

§ 583 ZPO – Vorentscheidungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens

Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.

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Rechtsprechung zu § 583 ZPO

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2011-02-11

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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