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§ 584 ZPO – Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens

(1)Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2)Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

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Rechtsprechung zu § 584 ZPO

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2022-07-28
2022-07-28
2022-07-28
2019-05-22
2018-06-12

Verweise in dieser Vorschrift

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