§ 584 ZPO – Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens
(1)Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2)Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
Rechtsprechung zu § 584 ZPO
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2025-10-01
2022-07-28
2022-07-28
2022-07-28
2020-09-17
2019-05-22
2018-06-12
2018-03-21
Verweise in dieser Vorschrift
5
- § 5Mehrere Ansprüche
- § 6Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
- § 7Grunddienstbarkeit
- § 579Nichtigkeitsklage
- § 580Restitutionsklage
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 578Arten der Wiederaufnahme
- § 579Nichtigkeitsklage
- § 580Restitutionsklage
- § 581Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
- § 582Hilfsnatur der Restitutionsklage
- § 583Vorentscheidungen
- § 585Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 586Klagefrist
- § 587Klageschrift
- § 588Inhalt der Klageschrift
- § 589Zulässigkeitsprüfung
- § 590Neue Verhandlung
- § 591Rechtsmittel