Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 585 ZPO – Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 585 ZPO

12
2023-11-16
2018-06-12

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.