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§ 582 ZPO – Hilfsnatur der Restitutionsklage

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

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Rechtsprechung zu § 582 ZPO

18
2025-01-23
2025-01-23
2023-10-26
2018-06-12
2017-01-10

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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