§ 586 ZPO – Klagefrist
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens
(1)Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.
(2)Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
(3)Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.
(4)Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 586 ZPO
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2025-07-17
2025-07-17
2025-03-13
2024-06-19
2023-06-13
2022-07-28
2022-07-28
2022-07-28
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 578Arten der Wiederaufnahme
- § 579Nichtigkeitsklage
- § 580Restitutionsklage
- § 581Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
- § 582Hilfsnatur der Restitutionsklage
- § 583Vorentscheidungen
- § 584Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
- § 585Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 587Klageschrift
- § 588Inhalt der Klageschrift
- § 589Zulässigkeitsprüfung
- § 590Neue Verhandlung
- § 591Rechtsmittel