§ 581 ZPO – Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens
(1)In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
(2)Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.
Rechtsprechung zu § 581 ZPO
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2025-05-13
2025-01-23
2025-01-23
2024-10-14
2024-10-04
2024-07-24
2020-10-21
2020-09-17
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 578Arten der Wiederaufnahme
- § 579Nichtigkeitsklage
- § 580Restitutionsklage
- § 582Hilfsnatur der Restitutionsklage
- § 583Vorentscheidungen
- § 584Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
- § 585Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 586Klagefrist
- § 587Klageschrift
- § 588Inhalt der Klageschrift
- § 589Zulässigkeitsprüfung
- § 590Neue Verhandlung
- § 591Rechtsmittel