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§ 581 ZPO – Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens

(1)In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
(2)Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.

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Rechtsprechung zu § 581 ZPO

18
2025-01-23
2025-01-23
2024-07-24

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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