§ 590 ZPO – Neue Verhandlung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens
(1)Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt.
(2)Das Gericht kann anordnen, dass die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge. In diesem Fall ist die Verhandlung über die Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen.
(3)Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der Feststellung und Würdigung bestrittener Tatsachen abhängig ist.
Rechtsprechung zu § 590 ZPO
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2025-05-13
2021-08-03
2020-01-29
2017-03-02
2016-11-14
2014-09-18
2014-04-23
2011-11-30
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 578Arten der Wiederaufnahme
- § 579Nichtigkeitsklage
- § 580Restitutionsklage
- § 581Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
- § 582Hilfsnatur der Restitutionsklage
- § 583Vorentscheidungen
- § 584Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
- § 585Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 586Klagefrist
- § 587Klageschrift
- § 588Inhalt der Klageschrift
- § 589Zulässigkeitsprüfung
- § 591Rechtsmittel