§ 265 ZPO – Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Kurz erklärt
Die Rechtshängigkeit hindert eine Partei nicht daran, die streitbefangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. Veräußerung oder Abtretung lassen den Prozess unberührt. Der Rechtsnachfolger darf den Prozess nur mit Zustimmung des Gegners als Hauptpartei übernehmen oder eine Hauptintervention erheben; tritt er als Nebenintervenient auf, findet § 69 keine Anwendung. Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, kann ihm entgegengehalten werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei, sofern ein Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam wäre.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 265 ZPO
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 253Klageschrift
- § 254Stufenklage
- § 255Fristbestimmung im Urteil
- § 256Feststellungsklage
- § 257Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
- § 258Klage auf wiederkehrende Leistungen
- § 259Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
- § 260Anspruchshäufung
- § 261Rechtshängigkeit
- § 262Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
- § 263Klageänderung
- § 264Keine Klageänderung
- § 266Veräußerung eines Grundstücks
- § 267Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
- § 268Unanfechtbarkeit der Entscheidung
- § 269Klagerücknahme
- § 270Zustellung; formlose Mitteilung
- § 271Zustellung der Klageschrift
- § 272Bestimmung der Verfahrensweise
- § 273Vorbereitung des Termins
- § 273aGeheimhaltung
- § 274Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
- § 275Früher erster Termin
- § 276Schriftliches Vorverfahren