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§ 265 ZPO – Veräußerung oder Abtretung der Streitsache

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

Kurz erklärt

Die Rechtshängigkeit hindert eine Partei nicht daran, die streitbefangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. Veräußerung oder Abtretung lassen den Prozess unberührt. Der Rechtsnachfolger darf den Prozess nur mit Zustimmung des Gegners als Hauptpartei übernehmen oder eine Hauptintervention erheben; tritt er als Nebenintervenient auf, findet § 69 keine Anwendung. Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, kann ihm entgegengehalten werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei, sofern ein Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam wäre.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2)Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3)Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

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Rechtsprechung zu § 265 ZPO

167
2024-10-22
2024-10-08

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