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§ 690 ZPO – Mahnantrag

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 7 – Mahnverfahren

(1)Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.
(2)Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3)(weggefallen)

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Rechtsprechung zu § 690 ZPO

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2025-10-09
2025-07-24

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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