§ 690 ZPO – Mahnantrag
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 7 – Mahnverfahren
(1)Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.
(2)Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3)(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 690 ZPO
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2026-05-20
2025-10-09
2025-07-24
2024-02-22
2023-06-07
2022-07-14
2022-06-22
2022-05-25
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 688Zulässigkeit
- § 689Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
- § 691Zurückweisung des Mahnantrags
- § 692Mahnbescheid
- § 693Zustellung des Mahnbescheids
- § 694Widerspruch gegen den Mahnbescheid
- § 695Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
- § 696Verfahren nach Widerspruch
- § 697Einleitung des Streitverfahrens
- § 698Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
- § 699Vollstreckungsbescheid
- § 700Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 701Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
- § 702Form von Anträgen und Erklärungen