§ 691 ZPO – Zurückweisung des Mahnantrags
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 7 – Mahnverfahren
(1)Der Antrag wird zurückgewiesen:
2.wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
(2)Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
(3)Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
Rechtsprechung zu § 691 ZPO
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2019-08-21
2017-10-11
2016-11-23
2016-03-16
2014-11-13
2014-11-13
2011-12-21
2011-01-12
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 688Zulässigkeit
- § 689Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
- § 690Mahnantrag
- § 702Form von Anträgen und Erklärungen
- § 703cFormulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 688Zulässigkeit
- § 689Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
- § 690Mahnantrag
- § 692Mahnbescheid
- § 693Zustellung des Mahnbescheids
- § 694Widerspruch gegen den Mahnbescheid
- § 695Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
- § 696Verfahren nach Widerspruch
- § 697Einleitung des Streitverfahrens
- § 698Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
- § 699Vollstreckungsbescheid
- § 700Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 701Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
- § 702Form von Anträgen und Erklärungen
- § 703Kein Nachweis der Vollmacht