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§ 725 ZPO – Vollstreckungsklausel

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt" ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

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Rechtsprechung zu § 725 ZPO

19
2024-10-23
2021-09-23
2021-07-08
2020-12-10

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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