§ 725 ZPO – Vollstreckungsklausel
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt" ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Rechtsprechung zu § 725 ZPO
19
2024-12-18
2024-10-23
2021-09-23
2021-07-21
2021-07-08
2020-12-10
2020-11-04
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 714Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
- § 715Rückgabe der Sicherheit
- § 716Ergänzung des Urteils
- § 717Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
- § 718Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 719Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
- § 720Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
- § 720aSicherungsvollstreckung
- § 721Räumungsfrist
- § 722Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung
- § 723Vollstreckungsurteil
- § 724Vollstreckbare Ausfertigung
- § 726Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
- § 727Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
- § 728Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
- § 729Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
- § 730Anhörung des Schuldners
- § 731Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
- § 732Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
- § 733Weitere vollstreckbare Ausfertigung
- § 734Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
- § 735
- § 736Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei…
- § 737Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch