Kindesunterhalt – Höhe, Berechnung und Durchsetzung
Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt (§ 1601 BGB). Das Maß des Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung des Kindes (§ 1610 BGB); der Mindestunterhalt Minderjähriger ist gesetzlich bestimmt (§ 1612a BGB) und wird in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle konkretisiert. Die Höhe hängt vom bereinigten Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes ab.
Das Wichtigste auf einen Blick
Was tun
- Alter des Kindes und die passende Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle bestimmen.
- Bereinigtes Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und die Einkommensgruppe zuordnen.
- Anspruch als Prozentsatz des Mindestunterhalts (§ 1612a BGB) berechnen und das anzurechnende Kindergeld berücksichtigen.
- Den Anspruch außergerichtlich geltend machen; bei Weigerung Titulierung beim Familiengericht (bzw. über das Jugendamt) betreiben.
Worauf achten
- Die Höhe kann über den Mindestunterhalt hinausgehen – je nach Einkommensgruppe bis zu einem Vielfachen (vgl. BGH XII ZB 152/22 zu 105 % des Mindestunterhalts).
- Bei mehreren Unterhaltsberechtigten (z. B. Kind und Ehegatte) beeinflusst der Kindesunterhalt die Berechnung des übrigen Unterhalts (vgl. BVerfG 1 BvR 932/10).
- Der Selbstbehalt des Pflichtigen begrenzt den zu zahlenden Betrag; bei geringem Einkommen kann der Anspruch niedriger ausfallen.
Rechtsgrundlage
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
Häufige Fragen
Wie wird die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt?
Maßgeblich ist der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB, der über die Düsseldorfer Tabelle nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Pflichtigen als Prozentsatz konkretisiert wird. Das anzurechnende Kindergeld wird abgezogen.
Was ist, wenn der andere Elternteil nicht zahlt?
Sie können den Unterhalt titulieren lassen – außergerichtlich durch eine Jugendamtsurkunde oder gerichtlich vor dem Familiengericht. Aus einem Titel kann bei Nichtzahlung vollstreckt werden.