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Kindesunterhalt – Höhe, Berechnung und Durchsetzung

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt (§ 1601 BGB). Das Maß des Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung des Kindes (§ 1610 BGB); der Mindestunterhalt Minderjähriger ist gesetzlich bestimmt (§ 1612a BGB) und wird in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle konkretisiert. Die Höhe hängt vom bereinigten Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes ab.

Familienrecht · Kindesunterhalt (BGB)

Das Wichtigste auf einen Blick

Was tun

  1. Alter des Kindes und die passende Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle bestimmen.
  2. Bereinigtes Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und die Einkommensgruppe zuordnen.
  3. Anspruch als Prozentsatz des Mindestunterhalts (§ 1612a BGB) berechnen und das anzurechnende Kindergeld berücksichtigen.
  4. Den Anspruch außergerichtlich geltend machen; bei Weigerung Titulierung beim Familiengericht (bzw. über das Jugendamt) betreiben.

Worauf achten

Rechtsgrundlage

1
§§ 1601 BGB, § 1601 BGB, § 1610 BGB, § 1612a BGB – Dieses Gesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), ist ein grundlegendes deutsches Gesetz, das weite Bereiche des Zivilrechts regelt.

Zugehörige Gerichtsentscheidungen

3
Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts
Kindesunterhalt nach der sechsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle
Vertraglich vereinbarter Kindesunterhalt zusätzlich zum gesetzlichen Kindesunterhalt

Häufige Fragen

2
Wie wird die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt?

Maßgeblich ist der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB, der über die Düsseldorfer Tabelle nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Pflichtigen als Prozentsatz konkretisiert wird. Das anzurechnende Kindergeld wird abgezogen.

Was ist, wenn der andere Elternteil nicht zahlt?

Sie können den Unterhalt titulieren lassen – außergerichtlich durch eine Jugendamtsurkunde oder gerichtlich vor dem Familiengericht. Aus einem Titel kann bei Nichtzahlung vollstreckt werden.

Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen

6

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Stand: · Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – §§ 1601, 1610, 1612a (Unterhaltspflicht, Maß des Unterhalts, Mindestunterhalt), gesetze-im-internet.de, EUR-Lex

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