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Nachehelicher Unterhalt: Anspruch, Berechnung, Dauer, Befristung

Nach der Scheidung ist jeder Ehegatte grundsätzlich für sich selbst verantwortlich (§ 1569 BGB). Unterhalt gibt es nur, wenn einer der gesetzlichen Tatbestände vorliegt: Betreuung gemeinsamer Kinder, Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit trotz Bemühens, zu geringes Einkommen aus angemessener Tätigkeit, Ausbildung oder ein anderer Billigkeitsgrund (§§ 1570 bis 1576 BGB). Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, in der Praxis nach dem Halbteilungsgrundsatz mit Erwerbstätigenbonus, und der Anspruch kann befristet oder herabgesetzt werden, wenn keine ehebedingten Nachteile bestehen (§ 1578b BGB).

Diese Anleitung richtet sich an getrennt lebende und geschiedene Ehegatten in Deutschland, die Unterhalt verlangen oder zahlen sollen. Sie trennt Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt, erklärt die einzelnen Unterhaltstatbestände mit den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zeigt die Berechnung Schritt für Schritt mit Beispiel und den Selbstbehalten der Düsseldorfer Tabelle 2026, nennt die Gründe für Befristung, Herabsetzung und Verwirkung, erläutert Auskunft, Verfahren im Scheidungsverbund, Vereinbarungen und das steuerliche Realsplitting und sagt, wann der Anspruch endet.

Ergebnis: Sie wissen, ob überhaupt ein Anspruch besteht, in welcher Höhe und wie lange, und Sie vermeiden die beiden häufigsten Fehler: Unterhalt nicht rechtzeitig geltend zu machen und eine unbefristete Zahlung zu akzeptieren, die das Gesetz nicht verlangt.

Familienrecht · Ehegattenunterhalt (BGB, FamFG)

Das Wichtigste auf einen Blick

Frist
Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) besteht von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung; der nacheheliche Unterhalt beginnt mit der Rechtskraft und muss gesondert geltend gemacht werden, ein Titel über Trennungsunterhalt wirkt…
Rechtsgebiet
Familienrecht · Ehegattenunterhalt (BGB, FamFG)
Schritte
Rechtsprechung
7
Stand
03.11.2026

Frist

Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) besteht von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung; der nacheheliche Unterhalt beginnt mit der Rechtskraft und muss gesondert geltend gemacht werden, ein Titel über Trennungsunterhalt wirkt nicht fort. Unterhalt für die Vergangenheit kann erst ab dem Monat verlangt werden, in dem der Pflichtige zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurde (§ 1585b Abs. 2 BGB); für mehr als ein Jahr zurück nur bei vorsätzlicher Entziehung.

Betreuungsunterhalt besteht mindestens bis zum dritten Geburtstag des jüngsten gemeinsamen Kindes (§ 1570 Abs. 1 BGB), danach nur bei kind- oder elternbezogenen Gründen. Im ersten Trennungsjahr muss der bisher nicht erwerbstätige Ehegatte in der Regel keine Arbeit aufnehmen (§ 1361 Abs. 2 BGB); danach gilt die Erwerbsobliegenheit. Der Anspruch endet mit Wiederheirat, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten (§ 1586 BGB) und ruht nicht beim Tod des Pflichtigen, sondern geht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über (§ 1586b BGB), begrenzt auf den fiktiven Pflichtteil. Rückständiger Unterhalt verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB), titulierter in 30 Jahren.

Was tun

  1. Prüfen Sie, welcher Unterhaltstatbestand bei Ihnen vorliegt. Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) steht dem Ehegatten zu, der ein gemeinsames Kind betreut, in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ohne Erwerbsobliegenheit, danach nur, solange und soweit die Betreuung eine Erwerbstätigkeit nicht erwarten lässt; der Bundesgerichtshof lehnt ein starres Altersphasenmodell ab und verlangt die Prüfung im Einzelfall, etwa nach verfügbaren Betreuungsplätzen, Behinderung des Kindes oder der Zumutbarkeit einer Vollzeitstelle neben der Betreuung. Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) oder Krankheit (§ 1572 BGB) setzt voraus, dass der Grund zum Zeitpunkt der Scheidung, des Endes der Kinderbetreuung oder der Ausbildung vorlag (Einsatzzeitpunkte).

    Wer nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, hat Anspruch wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB), muss aber intensive, dokumentierte Bewerbungsbemühungen nachweisen; reicht das Einkommen aus angemessener Tätigkeit nicht für den vollen Unterhalt, gibt es Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB). Angemessen ist eine Tätigkeit, die Ausbildung, Fähigkeiten, Alter und ehelichen Lebensverhältnissen entspricht (§ 1574 BGB). Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB) deckt eine wegen der Ehe abgebrochene Ausbildung, § 1576 BGB fängt Härtefälle auf.

  2. Fordern Sie Auskunft und beziffern Sie den Anspruch. Nach § 1580 BGB müssen sich die Ehegatten auf Verlangen gegenseitig Auskunft über Einkünfte und Vermögen geben und Belege vorlegen: Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, Steuerbescheide der letzten drei Jahre, bei Selbständigen Bilanzen, Nachweise über Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Vermögen. Das Auskunftsverlangen setzt den Pflichtigen in Verzug und sichert den Unterhalt ab diesem Monat (§ 1585b Abs. 2 BGB); schicken Sie es per Einwurf-Einschreiben mit Frist von drei Wochen. Verweigert der andere die Auskunft, kann sie im Stufenantrag beim Familiengericht erzwungen werden (§ 254 ZPO entsprechend).

    Bereinigen Sie beide Einkommen wie beim Kindesunterhalt: berufsbedingte Aufwendungen (pauschal fünf Prozent, 50 bis 150 Euro), angemessene Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung, berücksichtigungsfähige Schulden, vorrangiger Kindesunterhalt (Zahlbetrag) werden abgezogen; Wohnvorteil im eigenen Haus wird hinzugerechnet. Einkommen aus einer Tätigkeit, die neben der Kinderbetreuung überobligatorisch ist, wird nach Billigkeit nur teilweise angerechnet (§ 1577 Abs. 2 BGB).

  3. Berechnen Sie den Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz. Der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB), das heißt nach dem Einkommen, das die Ehe geprägt hat, einschließlich der nach der Scheidung eingetretenen Entwicklung, soweit sie in der Ehe angelegt war. Beide Erwerbseinkommen werden um den Erwerbstätigenbonus gekürzt, nach der Düsseldorfer Tabelle ein Zehntel, der Berechtigte erhält die Hälfte der Differenz; das ergibt die bekannte Quote von 45 Prozent des Unterschieds der bereinigten Erwerbseinkommen, bei sonstigen Einkünften wie Renten oder Mieten die Hälfte. Der Bundesgerichtshof billigt den Bonus von einem Zehntel ausdrücklich.

    Beispiel: Der Mann verdient bereinigt 3 600 Euro, die Frau 1 400 Euro, ein gemeinsames Kind lebt bei ihr, der Zahlbetrag des Kindesunterhalts von 540 Euro ist beim Mann bereits abgezogen. Differenz 2 200 Euro, davon 45 Prozent: 990 Euro nachehelicher Unterhalt. Bei sehr hohen Einkommen vermutet die Rechtsprechung bis zum Doppelten des höchsten Tabelleneinkommens der Düsseldorfer Tabelle (2026: 22 400 Euro), dass das Einkommen vollständig für den Lebensbedarf verbraucht wird; darüber muss der Berechtigte seinen konkreten Bedarf darlegen. Zum Elementarunterhalt kommen auf Verlangen Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 und 3 BGB).

  4. Prüfen Sie Leistungsfähigkeit, Selbstbehalt und Rangfolge. Der Pflichtige schuldet nur, was ihm nach Abzug seines angemessenen Eigenbedarfs bleibt (§ 1581 BGB); die Düsseldorfer Tabelle 2026 setzt den Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten mit 1 600 Euro für Erwerbstätige und 1 475 Euro für nicht Erwerbstätige an, einschließlich 650 Euro Warmmiete; der Mindestbedarf des Berechtigten liegt ebenfalls bei 1 600 beziehungsweise 1 475 Euro. Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder gehen dem Ehegatten im Rang vor (§ 1609 Nr. 1 BGB); Ehegatten, die Kinder betreuen, und Ehegatten nach langer Ehe stehen im zweiten Rang, gleichrangig mit dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, sonstige Ehegatten im dritten Rang.

    Reicht das Einkommen nicht für alle, wird nach Rängen verteilt: Erst die Kinder, dann die Ehegatten im zweiten Rang anteilig. Ein neuer Ehegatte des Pflichtigen mindert den Anspruch des geschiedenen nicht, sofern dieser im Rang vorgeht oder gleichsteht; die Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Partner wird aber beim Selbstbehalt berücksichtigt.

  5. Rechnen Sie mit Befristung, Herabsetzung und Verwirkung. Nach § 1578b BGB wird der Unterhalt herabgesetzt oder zeitlich begrenzt, wenn eine unbegrenzte Zahlung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre; entscheidend ist, ob der Berechtigte durch die Ehe Nachteile für seine eigene Erwerbsfähigkeit erlitten hat, etwa durch Aufgabe des Berufs zugunsten der Kinderbetreuung. Fehlen ehebedingte Nachteile, wird der Unterhalt nach einer Übergangszeit, die sich an Ehedauer und Alter orientiert, auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt und dann befristet; geringere Rentenanwartschaften durch die Ehe sind nach dem Bundesgerichtshof kein ehebedingter Nachteil, weil der Versorgungsausgleich sie ausgleicht. Die Darlegungslast für fehlende Nachteile trägt der Pflichtige, der Berechtigte muss die Nachteile substantiiert vortragen.

    Verwirkt ist der Unterhalt nach § 1579 BGB bei kurzer Ehe (bis etwa zwei Jahre ohne Kinderbetreuung), wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt (in der Regel nach zwei bis drei Jahren Zusammenleben), bei Straftaten gegen den Pflichtigen, mutwillig herbeigeführter Bedürftigkeit, grob unbilligem Verhalten oder Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Pflichtigen. Ehebruch allein genügt nicht; das einseitige Ausbrechen aus einer intakten Ehe kann ausreichen.

  6. Setzen Sie den Unterhalt im Verfahren durch oder vereinbaren Sie ihn. Nachehelicher Unterhalt wird beim Familiengericht geltend gemacht, meist als Folgesache im Scheidungsverbund (§ 137 FamFG), dann entscheidet das Gericht mit der Scheidung; es besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG), bei geringem Einkommen gibt es Verfahrenskostenhilfe oder einen Verfahrenskostenvorschuss vom anderen Ehegatten. Der Antrag kann als Stufenantrag mit Auskunft, eidesstattlicher Versicherung und Zahlung verbunden werden; bis zur Entscheidung sichert eine einstweilige Anordnung (§ 246 FamFG) den laufenden Unterhalt.

    Vereinbarungen sind möglich und oft sinnvoll: Vor Rechtskraft der Scheidung bedürfen sie der notariellen Beurkundung oder der Protokollierung im Gerichtstermin (§ 1585c BGB), danach sind sie formfrei, sollten aber schriftlich und vollstreckbar sein. Ein vollständiger Unterhaltsverzicht ist zulässig, unterliegt aber der Inhaltskontrolle: Er ist unwirksam, wenn er einen Ehegatten bei Vertragsschluss unterlegen und evident einseitig belastet, etwa die werdende Mutter, die auf Betreuungsunterhalt verzichtet. Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam ausgeschlossen werden (§ 1614 BGB). Eine Abfindung in einer Summe ist zulässig (§ 1585 Abs. 2 BGB) und nach dem Bundesfinanzhof bei Vereinbarung vor der Ehe als Schenkung steuerbar.

  7. Nutzen Sie das Realsplitting und ordnen Sie die Zahlung richtig. Der Zahlende kann Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis 13 805 Euro jährlich, zuzüglich übernommener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG), wenn der Empfänger auf der Anlage U zustimmt und die Beträge versteuert. Der Empfänger kann die Zustimmung von der Erstattung seiner steuerlichen Nachteile abhängig machen; das Familiengericht kann ihn zur Zustimmung verpflichten. Bei großem Einkommensgefälle bleibt so mehr für beide.

    Legen Sie im Titel oder Vergleich den Zahlungstag (monatlich im Voraus, § 1585 Abs. 1 BGB), die Dynamisierung oder Überprüfungsklausel und die getrennte Ausweisung von Elementar-, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt fest. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich (neues Einkommen, Rente, neue Partnerschaft, Ende der Kinderbetreuung), beantragt die betroffene Seite die Abänderung des Beschlusses (§ 238 FamFG) oder des Vergleichs (§ 239 FamFG); eine Herabsetzung wirkt in der Regel erst ab Antragstellung.

  8. Erkennen Sie das Ende des Anspruchs und sichern Sie Übergänge ab. Der nacheheliche Unterhalt endet mit Wiederheirat oder eingetragener Lebenspartnerschaft des Berechtigten (§ 1586 Abs. 1 BGB), mit seinem Tod, mit Ablauf einer Befristung, bei Wegfall des Tatbestands (das Kind wird drei, die Krankheit endet, eine angemessene Stelle wird angetreten) und bei Verwirkung. Ein Anspruch nach § 1570 BGB kann nach dem Ende der Betreuung in einen Anspruch nach § 1573 BGB übergehen, wenn die Einsatzzeitpunkte lückenlos aneinander anschließen; eine Lücke von Monaten ohne Unterhaltsgrund lässt die Kette reißen.

    Wird nach der Scheidung ein Unterhaltsanspruch erst später bedürftig, besteht er nur, wenn der Grund in einem Einsatzzeitpunkt vorlag; wer nach Jahren erkrankt, hat deshalb keinen Anspruch mehr. Dokumentieren Sie Bewerbungen, Betreuungsbedarf und Krankheitsverlauf fortlaufend, denn im Abänderungsverfahren zählt, was Sie belegen können. Beim Tod des Pflichtigen haften die Erben bis zur Höhe des fiktiven Pflichtteils (§ 1586b BGB), was in Patchwork-Familien oft übersehen wird.

Worauf achten

Rechtsgrundlage

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Zugehörige Gerichtsentscheidungen

7
Erwerbstätigenbonus von einem Zehntel bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist nicht zu beanstanden
Bedarfsbemessung: Vermutung des vollständigen Verbrauchs bis zum Doppelten des höchsten Einkommens der Düsseldorfer Tabelle, darüber konkrete Bedarfsdarlegung
Ehebedingte Nachteile nach § 1578b BGB: geringere Rentenanwartschaften werden durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen
Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr hinaus: kein starres Altersphasenmodell, Einzelfallprüfung kindbezogener Gründe
Betreuungsunterhalt bei überobligatorischer Erwerbstätigkeit; Rangfolge gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes
Trennungsunterhalt: Einkommen aus Nebentätigkeit nach Pensionierung, Wohnwert des Eigenheims, Krankenkassenleistungen
Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche vor der Eheschließung ist schenkungsteuerbar

Häufige Fragen

12
Wann habe ich nach der Scheidung Anspruch auf Unterhalt?

Nur bei einem gesetzlichen Tatbestand: Betreuung eines gemeinsamen Kindes, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit trotz Bemühens, zu geringes Einkommen aus angemessener Tätigkeit (Aufstockung), Ausbildung oder Billigkeitsgründe (§§ 1570 bis 1576 BGB). Der Grund muss zu einem Einsatzzeitpunkt vorliegen, etwa bei der Scheidung oder beim Ende der Kinderbetreuung; sonst gilt Eigenverantwortung (§ 1569 BGB).

Wie wird der nacheheliche Unterhalt berechnet?

Beide bereinigten Nettoeinkommen werden um den Erwerbstätigenbonus von einem Zehntel gekürzt, der Berechtigte erhält die Hälfte der Differenz, also 45 Prozent des Unterschieds der Erwerbseinkommen; Kindesunterhalt wird vorab abgezogen. Beispiel: 3 600 gegen 1 400 Euro ergibt 990 Euro. Dem Pflichtigen müssen 1 600 Euro Selbstbehalt bleiben.

Was ist der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt?

Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) gilt von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung, ist großzügiger (im ersten Trennungsjahr keine Erwerbsobliegenheit, kein Verzicht möglich) und endet mit der Scheidung. Nachehelicher Unterhalt beginnt danach, braucht einen eigenen Tatbestand, muss gesondert beantragt werden und kann befristet oder herabgesetzt werden.

Wie lange muss ich Ehegattenunterhalt zahlen?

So lange der Tatbestand besteht, aber mit Befristung oder Herabsetzung nach § 1578b BGB, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen; Übergangsfristen von einem bis fünf Jahren sind üblich, bei langer Ehe und Kinderbetreuung länger. Betreuungsunterhalt besteht mindestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Der Anspruch endet bei Wiederheirat des Berechtigten.

Wie hoch ist der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten 2026?

Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 1 600 Euro für erwerbstätige und 1 475 Euro für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige, darin 650 Euro Warmmiete; derselbe Betrag ist der Mindestbedarf des Berechtigten. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt der niedrigere notwendige Selbstbehalt, die Kinder gehen im Rang vor.

Muss ich nach der Trennung arbeiten gehen?

Im ersten Trennungsjahr in der Regel nicht, wenn Sie vorher nicht erwerbstätig waren (§ 1361 Abs. 2 BGB). Danach und nach der Scheidung gilt die Obliegenheit zu angemessener Erwerbstätigkeit; wer ein Kind unter drei Jahren betreut, ist frei, danach kommt es auf Betreuungsmöglichkeiten und Zumutbarkeit an. Fehlende Bemühungen führen zur Anrechnung fiktiven Einkommens.

Was sind ehebedingte Nachteile?

Einbußen in der eigenen Erwerbsfähigkeit, die durch die Rollenverteilung in der Ehe entstanden sind, etwa Berufsaufgabe oder Teilzeit wegen Kinderbetreuung oder Umzug für die Karriere des anderen, so dass heute weniger verdient wird als ohne Ehe. Sie verhindern die Befristung nach § 1578b BGB. Geringere Rentenanwartschaften zählen nicht, weil der Versorgungsausgleich sie ausgleicht.

Verliere ich den Unterhalt, wenn ich einen neuen Partner habe?

Bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft ja (§ 1579 Nr. 2 BGB); die Gerichte nehmen sie in der Regel nach zwei bis drei Jahren Zusammenleben an, bei gemeinsamem Haushalt, gemeinsamen Kindern oder öffentlichem Auftreten als Paar auch früher. Eine lose Beziehung ohne Zusammenleben reicht nicht. Bei Wiederheirat endet der Anspruch sofort (§ 1586 BGB).

Kann ich rückwirkend Unterhalt verlangen?

Erst ab dem Monat, in dem Sie den anderen zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert oder gemahnt haben (§ 1585b Abs. 2 BGB); für mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit nur, wenn er sich der Zahlung absichtlich entzogen hat. Nach der Scheidung müssen Sie den nachehelichen Unterhalt erneut anfordern.

Was ist das Realsplitting?

Der Zahlende setzt Unterhalt bis 13 805 Euro im Jahr plus Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben ab (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG), der Empfänger versteuert ihn als sonstige Einkünfte. Der Empfänger muss auf der Anlage U zustimmen und kann die Zustimmung von der Erstattung aller steuerlichen und sozialen Nachteile abhängig machen.

Kann ich auf nachehelichen Unterhalt verzichten?

Ja, durch Vereinbarung, vor der Scheidung notariell oder im Gerichtstermin (§ 1585c BGB). Der Verzicht wird aber auf Wirksamkeit und Ausübung kontrolliert: Belastet er einen Ehegatten evident einseitig, etwa die kinderbetreuende Mutter, ist er unwirksam oder anzupassen. Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden.

Was passiert mit dem Unterhalt, wenn der Zahlende stirbt?

Der Anspruch geht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über (§ 1586b BGB), begrenzt auf den Betrag, der dem Berechtigten als Pflichtteil zugestanden hätte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Stirbt der Berechtigte, endet der Anspruch; seine Erben können nur Rückstände verlangen.

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Stand: · Quellen: § 1361 BGB – Unterhalt bei Getrenntleben, § 1569 BGB – Grundsatz der Eigenverantwortung, § 1570 BGB – Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, § 1571 BGB – Unterhalt wegen Alters, gesetze-im-internet.de, EUR-Lex

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