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§ 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung

Kurz erklärt

§ 130 BGB regelt, wann eine Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden wirksam wird: in dem Zeitpunkt, in dem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Bei notariell beurkundeten oder öffentlich beglaubigten Erklärungen genügt auch der Zugang einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Urschrift. Auf die Wirksamkeit hat es keinen Einfluss, wenn der Erklärende nach Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird. Diese Regelungen gelten ebenso, wenn die Erklärung gegenüber einer Behörde abzugeben ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2)Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wurde, wird auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht.
(3)Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(4)Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

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Rechtsprechung zu § 130 BGB

167
2026-01-27
2025-10-02
2025-04-29
2024-12-11

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.