§ 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung
Kurz erklärt
§ 130 BGB regelt, wann eine Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden wirksam wird: in dem Zeitpunkt, in dem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Bei notariell beurkundeten oder öffentlich beglaubigten Erklärungen genügt auch der Zugang einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Urschrift. Auf die Wirksamkeit hat es keinen Einfluss, wenn der Erklärende nach Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird. Diese Regelungen gelten ebenso, wenn die Erklärung gegenüber einer Behörde abzugeben ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 130 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 121Anfechtungsfrist
- § 122Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
- § 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
- § 124Anfechtungsfrist
- § 125Nichtigkeit wegen Formmangels
- § 126Schriftform
- § 126aElektronische Form
- § 126bTextform
- § 127Vereinbarte Form
- § 127aGerichtlicher Vergleich
- § 128Notarielle Beurkundung
- § 129Öffentliche Beglaubigung
- § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
- § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung
- § 133Auslegung einer Willenserklärung
- § 134Gesetzliches Verbot
- § 135Gesetzliches Veräußerungsverbot
- § 136Behördliches Veräußerungsverbot
- § 137Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
- § 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
- § 139Teilnichtigkeit
- § 140Umdeutung
- § 141Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
- § 142Wirkung der Anfechtung