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§ 261 BGB – Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

(1)Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(2)Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

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Rechtsprechung zu § 261 BGB

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2022-10-13
2014-06-12

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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