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§ 276 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

Kurz erklärt

Die Vorschrift legt fest, dass der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat, sofern keine strengere oder mildere Haftung bestimmt ist oder sich aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, etwa der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, ergibt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2)Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3)Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

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Rechtsprechung zu § 276 BGB

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2026-04-28
2026-04-23
2026-03-26
2025-10-21

Verweise in dieser Vorschrift

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