§ 276 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
Kurz erklärt
Die Vorschrift legt fest, dass der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat, sofern keine strengere oder mildere Haftung bestimmt ist oder sich aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, etwa der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, ergibt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2)Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3)Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Rechtsprechung zu § 276 BGB
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2026-04-28
2026-04-23
2026-03-26
2025-10-21
2025-07-22
2025-05-22
2025-05-22
2025-03-18
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 266Teilleistungen
- § 267Leistung durch Dritte
- § 268Ablösungsrecht des Dritten
- § 269Leistungsort
- § 270Zahlungsort
- § 270aVereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
- § 271Leistungszeit
- § 271aVereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
- § 272Zwischenzinsen
- § 273Zurückbehaltungsrecht
- § 274Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
- § 275Ausschluss der Leistungspflicht
- § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
- § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
- § 279
- § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…
- § 282
- § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
- § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- § 285Herausgabe des Ersatzes
- § 286Verzug des Schuldners
- § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs
- § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden