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Europaius

§ 296a ZPO – Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

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Rechtsprechung zu § 296a ZPO

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2026-01-15

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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