§ 262 ZPO – Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des § 167 mit der Erhebung der Klage ein.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 253Klageschrift
- § 254Stufenklage
- § 255Fristbestimmung im Urteil
- § 256Feststellungsklage
- § 257Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
- § 258Klage auf wiederkehrende Leistungen
- § 259Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
- § 260Anspruchshäufung
- § 261Rechtshängigkeit
- § 263Klageänderung
- § 264Keine Klageänderung
- § 265Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
- § 266Veräußerung eines Grundstücks
- § 267Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
- § 268Unanfechtbarkeit der Entscheidung
- § 269Klagerücknahme
- § 270Zustellung; formlose Mitteilung
- § 271Zustellung der Klageschrift
- § 272Bestimmung der Verfahrensweise
- § 273Vorbereitung des Termins
- § 273aGeheimhaltung