§ 253 ZPO – Klageschrift
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Kurz erklärt
§ 253 ZPO regelt, wie eine Klage erhoben wird: durch Zustellung einer Klageschrift. Diese muss die Parteien und das Gericht bezeichnen, den Streitgegenstand und den Klagegrund bestimmt angeben sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Ferner soll sie Angaben zu einem vorausgegangenen Schlichtungsversuch, zum Streitwert bei zuständigkeitsrelevanter Bedeutung, zu Bedenken gegen eine Entscheidung durch den Einzelrichter sowie zu Bedenken gegen eine Videoverhandlung enthalten. Die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze gelten ebenfalls. Die Klageschrift ist schriftlich beim Gericht einzureichen, mit den nötigen Abschriften, außer bei elektronischer Einreichung.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 253 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 254Stufenklage
- § 255Fristbestimmung im Urteil
- § 256Feststellungsklage
- § 257Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
- § 258Klage auf wiederkehrende Leistungen
- § 259Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
- § 260Anspruchshäufung
- § 261Rechtshängigkeit
- § 262Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
- § 263Klageänderung
- § 264Keine Klageänderung
- § 265Veräußerung oder Abtretung der Streitsache