§ 298 ZPO – Aktenausdruck
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
(1)Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
(2)Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
(3)Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
1.welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
2.wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
3.welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(4)Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.
Rechtsprechung zu § 298 ZPO
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2025-04-08
2025-01-24
2025-01-22
2024-11-27
2024-11-27
2024-11-06
2024-10-23
2023-10-26
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 416aBeweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
- § 696Verfahren nach Widerspruch
- § 753Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 288Gerichtliches Geständnis
- § 289Zusätze beim Geständnis
- § 290Widerruf des Geständnisses
- § 291Offenkundige Tatsachen
- § 292Gesetzliche Vermutungen
- § 292a
- § 293Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
- § 294Glaubhaftmachung
- § 295Verfahrensrügen
- § 296Zurückweisung verspäteten Vorbringens
- § 296aVorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
- § 297Form der Antragstellung
- § 298aElektronische Akte; Verordnungsermächtigung
- § 299Akteneinsicht; Abschriften
- § 299aDatenträgerarchiv