§ 292 ZPO – Gesetzliche Vermutungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Kurz erklärt
§ 292 ZPO legt fest, dass bei einer gesetzlichen Vermutung für das Vorliegen einer Tatsache der Gegenbeweis zulässig ist, außer das Gesetz bestimmt etwas anderes. Wer von der Vermutung betroffen ist, kann diese also widerlegen. Dieser Gegenbeweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
Rechtsprechung zu § 292 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 281Verweisung bei Unzuständigkeit
- § 282Rechtzeitigkeit des Vorbringens
- § 283Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
- § 283aSicherungsanordnung
- § 284Beweisaufnahme
- § 285Verhandlung nach Beweisaufnahme
- § 286Freie Beweiswürdigung
- § 287Schadensermittlung; Höhe der Forderung
- § 288Gerichtliches Geständnis
- § 289Zusätze beim Geständnis
- § 290Widerruf des Geständnisses
- § 291Offenkundige Tatsachen
- § 292a
- § 293Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
- § 294Glaubhaftmachung
- § 295Verfahrensrügen
- § 296Zurückweisung verspäteten Vorbringens
- § 296aVorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
- § 297Form der Antragstellung
- § 298Aktenausdruck
- § 298aElektronische Akte; Verordnungsermächtigung
- § 299Akteneinsicht; Abschriften
- § 299aDatenträgerarchiv