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§ 292 ZPO – Gesetzliche Vermutungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

Kurz erklärt

§ 292 ZPO legt fest, dass bei einer gesetzlichen Vermutung für das Vorliegen einer Tatsache der Gegenbeweis zulässig ist, außer das Gesetz bestimmt etwas anderes. Wer von der Vermutung betroffen ist, kann diese also widerlegen. Dieser Gegenbeweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

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Rechtsprechung zu § 292 ZPO

70
2025-12-04
2025-11-25
2024-11-06
2024-09-18

Verweise in dieser Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.