§ 293 ZPO – Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Kurz erklärt
§ 293 ZPO bestimmt, dass ausländisches Recht, Gewohnheitsrecht und Statuten nur bewiesen werden müssen, wenn sie dem Gericht unbekannt sind. Bei der Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht nicht an die von den Parteien vorgelegten Nachweise gebunden, sondern darf eigene Erkenntnisquellen heranziehen und die hierfür notwendigen Anordnungen treffen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
Rechtsprechung zu § 293 ZPO
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 283Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
- § 283aSicherungsanordnung
- § 284Beweisaufnahme
- § 285Verhandlung nach Beweisaufnahme
- § 286Freie Beweiswürdigung
- § 287Schadensermittlung; Höhe der Forderung
- § 288Gerichtliches Geständnis
- § 289Zusätze beim Geständnis
- § 290Widerruf des Geständnisses
- § 291Offenkundige Tatsachen
- § 292Gesetzliche Vermutungen
- § 292a
- § 294Glaubhaftmachung
- § 295Verfahrensrügen
- § 296Zurückweisung verspäteten Vorbringens
- § 296aVorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
- § 297Form der Antragstellung
- § 298Aktenausdruck
- § 298aElektronische Akte; Verordnungsermächtigung
- § 299Akteneinsicht; Abschriften
- § 299aDatenträgerarchiv