§ 295 ZPO – Verfahrensrügen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Kurz erklärt
§ 295 ZPO regelt, dass ein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift, insbesondere eine Formvorschrift für Prozesshandlungen, nicht mehr gerügt werden kann, wenn die Partei darauf verzichtet hat oder den Mangel bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattfand oder auf die Bezug genommen wurde, nicht gerügt hat, obwohl sie erschienen war und den Mangel kannte oder kennen musste. Dies gilt nicht für Vorschriften, auf deren Einhaltung eine Partei wirksam nicht verzichten kann, solche Verstöße bleiben also auch ohne rechtzeitige Rüge weiterhin geltend machbar.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 295 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 284Beweisaufnahme
- § 285Verhandlung nach Beweisaufnahme
- § 286Freie Beweiswürdigung
- § 287Schadensermittlung; Höhe der Forderung
- § 288Gerichtliches Geständnis
- § 289Zusätze beim Geständnis
- § 290Widerruf des Geständnisses
- § 291Offenkundige Tatsachen
- § 292Gesetzliche Vermutungen
- § 292a
- § 293Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
- § 294Glaubhaftmachung
- § 296Zurückweisung verspäteten Vorbringens
- § 296aVorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
- § 297Form der Antragstellung
- § 298Aktenausdruck
- § 298aElektronische Akte; Verordnungsermächtigung
- § 299Akteneinsicht; Abschriften
- § 299aDatenträgerarchiv