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§ 295 ZPO – Verfahrensrügen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

Kurz erklärt

§ 295 ZPO regelt, dass ein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift, insbesondere eine Formvorschrift für Prozesshandlungen, nicht mehr gerügt werden kann, wenn die Partei darauf verzichtet hat oder den Mangel bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattfand oder auf die Bezug genommen wurde, nicht gerügt hat, obwohl sie erschienen war und den Mangel kannte oder kennen musste. Dies gilt nicht für Vorschriften, auf deren Einhaltung eine Partei wirksam nicht verzichten kann, solche Verstöße bleiben also auch ohne rechtzeitige Rüge weiterhin geltend machbar.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2)Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

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Rechtsprechung zu § 295 ZPO

416
2024-12-10
2024-10-01

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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