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§ 294 ZPO – Glaubhaftmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

(1)Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.
(2)Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

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Rechtsprechung zu § 294 ZPO

255
2026-05-21
2026-01-13
2025-12-18

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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