§ 290 ZPO – Widerruf des Geständnisses
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.
Rechtsprechung zu § 290 ZPO
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2021-10-28
2021-04-01
2019-02-27
2015-02-10
2014-05-13
2013-05-14
2012-10-30
2012-02-09
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 279Mündliche Verhandlung
- § 280Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
- § 281Verweisung bei Unzuständigkeit
- § 282Rechtzeitigkeit des Vorbringens
- § 283Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
- § 283aSicherungsanordnung
- § 284Beweisaufnahme
- § 285Verhandlung nach Beweisaufnahme
- § 286Freie Beweiswürdigung
- § 287Schadensermittlung; Höhe der Forderung
- § 288Gerichtliches Geständnis
- § 289Zusätze beim Geständnis
- § 291Offenkundige Tatsachen
- § 292Gesetzliche Vermutungen
- § 292a
- § 293Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
- § 294Glaubhaftmachung
- § 295Verfahrensrügen
- § 296Zurückweisung verspäteten Vorbringens
- § 296aVorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
- § 297Form der Antragstellung
- § 298Aktenausdruck
- § 298aElektronische Akte; Verordnungsermächtigung
- § 299Akteneinsicht; Abschriften